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Vorladung

Personen, die von der Staatsanwaltschaft vorgeladen werden, müssen der Vorladung Folge leisten. Das heisst, sie müssen zwingend zur Einvernahme oder einer anderen Verfahrenshandlung erscheinen, zu der sie vorgeladen worden sind (Erscheinungspflicht). Sie müssen sich vor Ort zudem mit einer Identitätskarte oder einem Reisepass ausweisen können. Je nach Rolle dieser Person (Beschuldigter, Zeuge, Auskunftsperson, etc.) ist sie jedoch nicht verpflichtet, Aussagen zu machen.

Wer am betreffenden Termin verhindert ist, muss die vorladende Person möglichst frühzeitig ein Gesuch um Verschiebung ersuchen. Die Gründe für die Verhinderung müssen dargelegt und nach Möglichkeit belegt werden.

Wer dem vorgeladenen Termin unentschuldigt fernbleibt, kann durch die Polizei vorgeführt und mit Ordnungsbusse bestraft werden.