Strafanzeige und Strafantrag
Eine Strafanzeige ist ein Hinweis an die Strafverfolgungsbehörde über eine begangene Straftat. Strafanzeige einreichen kann jedermann, also auch Personen, die selbst nicht durch die Straftat betroffen sind. Vorausgesetzt ist aber, dass es sich um ein sog. Offizialdelikt, also um eine schwerwiegende Straftat handelt. Strafanzeigerinnen und Strafanzeiger haben kein Recht auf Akteneinsicht.
Einen Strafantrag können demgegenüber nur die Personen stellen, die durch die Straftat geschädigt sind (sog. Antragsdelikt). Sie äussern damit den Wunsch auf Einleitung eines Strafverfahrens. Wer einen Strafantrag stellt, gilt grundsätzlich im Strafpunkt als Privatklägerin oder Privatkläger, ist also Partei des Strafverfahrens.
Einreichung von Strafanzeige oder Strafantrag
Strafanzeige oder Strafantrag können entweder bei der Polizei oder bei der Staatsanwaltschaft eingereicht werden.
- Bei der Polizei ist das schriftlich oder mündlich, d.h. auch telefonisch, möglich.
- Bei der Staatsanwaltschaft muss die Anzeige handschriftlich unterzeichnet in Papierform eingereicht werden.
(Zum elektronischen Rechtsverkehr siehe hier.)
Zeit, Ort, Beteiligte und Hergang der Tat sollten so genau wie möglich beschrieben und alle verfügbaren Beweise sollten beigelegt oder zumindest angegeben werden.
Für eine Strafanzeige wegen Missachtung eines gerichtlichen oder amtlichen Verbots können Sie ein vorgefertigtes Formular benutzen.