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Akteneinsicht

Parteien des Strafverfahrens, d.h. die beschuldigte Person und die Privatklägerschaft, haben grundsätzlich Anspruch auf Akteneinsicht. Das bedeutet, dass sie sämtliche Akten sichten können.

Zu Beginn einer Strafuntersuchung ist die Akteneinsicht grundsätzlich nur eingeschränkt möglich, jedoch wird die vollständige Akteneinsicht spätestens bei Abschluss der Strafuntersuchung gewährt.

Um Einsicht in die Akten zu erhalten, muss ein schriftliches Gesuch an den verfahrensleitenden Staatsanwalt oder die verfahrensleitende Staatsanwältin gestellt werden. Die Akten können nach vorgängiger Terminvereinbarung persönlich vor Ort bei der Staatsanwaltschaft eingesehen werden. Es ist ein Identifikationsnachweis mitzubringen (Identitätskarte oder Reisepass). Auf Wunsch werden Kopien von Akten erstellt.

Falls eine Versicherung Einsicht in die Akten (z.B. den Polizeirapport) nehmen will, muss sie ebenfalls ein schriftliches Gesuch stellen. Bei unbekannter Täterschaft ist das Gesuch an die Kommandokanzlei der Kantonspolizei Thurgau zu richten.

Kein Recht auf Akteneinsicht hat die Person, die nur Strafanzeige erstattet, aber keine Privatklage erhoben hat. Dieser Person wird auf Anfrage aber mitgeteilt, ob ein Strafverfahren eingeleitet und wie dieses erledigt wird.