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Einsprache gegen Strafbefehl

Ist eine Partei mit dem Strafbefehl nicht einverstanden, muss sie mit einem handschriftlich unterzeichneten Schreiben in Papierform Einsprache erheben. Aus Beweisgründen ist der Versand mit eingeschriebener Post empfohlen. Ein Telefonanruf oder eine E-Mail genügen nicht. Möglich ist aber eine Einreichung entsprechend den Anforderungen des elektronischen Rechtsverkehrs.

Die beschuldigte Person muss ihre Einsprache nicht begründen. Einsprachen von anderen Personen brauchen zwingend eine Begründung.