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Berufungsanmeldung im Fall Hefenhofen

Die Staatsanwaltschaft Thurgau gibt bekannt, dass sie gegen das Urteil des Bezirksgerichts Arbon vom 21. März 2023 Berufung angemeldet hat.

Zur ab der Urteilseröffnung an der Verfahrensführung der Staatsanwaltschaft Thurgau geäusserten Kritik kann die Staatsanwaltschaft mit Blick auf das laufende Verfahren nur zurückhaltend Stellung nehmen. Sie weist jedoch den Hauptvorwurf, sie habe das Strafverfahren zu spät eröffnet, als unzutreffend zurück.

Die Staatsanwaltschaft Thurgau eröffnete das Strafverfahren gegen den beschuldigten Landwirt am 8. August 2017 durch Erlass eines Hausdurchsuchungsbefehls, nachdem ihr mitgeteilt worden war, dass man an diesem Tag einen Kieferknochen unter einem Misthaufen gefunden hatte. Eine frühere Eröffnung des Strafverfahrens hätte nicht im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften gestanden.

Ab Eröffnung der Strafuntersuchung – mithin ab dem 8. August 2017 – war der beschuldigte Landwirt anwaltlich vertreten und es wurden ihm die gesetzlich vorgeschriebenen Verfahrensrechte gewährt. Das Strafverfahren war von Beginn weg fair und die Beweise wurden unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben erhoben, weshalb diese aus Sicht der Staatsanwaltschaft Thurgau verwertbar sind.

Die bis zum Zeitpunkt der Eröffnung der Strafuntersuchung auf dem Betrieb des Beschuldigten getroffenen Massnahmen, insbesondere die am 7. August 2017 durchgeführte Hofräumung, waren verwaltungsrechtlicher Art. Das Veterinäramt Thurgau war gestützt auf die damals geltenden Bestimmungen zur Durchführung legitimiert. Es brauchte dafür keinen Hausdurchsuchungsbefehl und auch keine Bewilligung der Staatsanwaltschaft. Es ist deshalb für die Staatsanwaltschaft Thurgau nicht nachvollziehbar, weshalb das Bezirksgericht Arbon zum Schluss kommt, dass die verwaltungsrechtlich erhobenen Beweise unverwertbar sein sollen.

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